Gemeinde Schiffweiler weist auf Schneeräum- und Streupflicht hin

Die Gemeinde Schiffweiler weist ihre Bürgerinnen und Bürger aufgrund der Schneefälle in der vergangenen Woche auf die Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen und Wege und die darin geltenden Vorschriften hin.

Die Reinigungspflicht umfasst unter anderem die Schneeräumung auf den Gehwegen sowie die Glättebeseitigung und obliegt den Eigentümern der angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke. Bei Schneefall ist die Räumung des Schnees von den Gehwegen täglich bis 7.00 Uhr (werktags) oder bis 9.00 Uhr (sonn- und feiertags) vorzunehmen. Dies ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bis 20.00 Uhr zu wiederholen.

Der Schnee ist so zu räumen und zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwässer nicht beeinträchtigt wird. Zudem ist bei Glätte mit abstumpfenden Stoffen wie Sand, Feinsplitt, Asche oder Sägemehl zu streuen. Salz oder sonstige Stoffe sind grundsätzlich verboten und nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Diese können in der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen und Wege (hier) nachgelesen werden.

Die Gemeinde weist zudem darauf hin, dass im Schadensfall (bei mangelnder oder unterlassener Räumung und Streuung) Haftungsansprüche an den Reinigungspflichtigen gestellt werden können.