Sie können Schattenspender, Sichtschutz und blühender Vorgarten sein – Pflanzen im öffentlichen Raum, in Gärten und Beeten verschönern oftmals das Gesamtbild einer Gemeinde. Wenn Hecken, Büsche und Äste allerdings zu weit in den Gehweg oder auf die Straße ragen, werden sie zum Hindernis. Sie stören dann Fußgänger, Rad- und Autofahrer. Sowohl die Orientierung der Verkehrsteilnehmer als auch die Verkehrssicherheit wird dadurch beeinträchtigt. Auch Straßenlampen und Verkehrsschilder sind manches Mal von Grün zugewachsen.
Entlang von Feldwirtschaftswegen behindern ausladende Bäume und Sträucher die Durchfahrt von landwirtschaftlichen Geräten, für die diese Wege in erster Linie angelegt sind. Meist sind sich die Eigentümer nicht über diese Problematik bewusst oder der Zustand der Grundstücke ist nicht bekannt. In der Gemeinde Schiffweiler werden regelmäßig Beschwerden über mangelnden Rückschnitt vorgetragen. Häufige Beschwerden gibt es derzeit auch über sprießendes Unkraut in Rinnen und auf Gehwegen.
Daher fordert die Gemeinde nun alle Grundstücksbesitzer auf, Hecken, Büsche und Äste, die in den öffentlichen Raum hineinragen, zurückzuschneiden.
Laut § 8 der Polizeiverordnung sind (1) Bäume, Hecken und Buschwerk an öffentlichen Straßen und Einmündungen so zu beschneiden, dass der Verkehrsraum nicht eingeengt, die Sicht nicht behindert, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nicht verdeckt und die Straßenbeleuchtung nicht beeinträchtigt werden. Über Gehwegen muß ein Raum von mindestens 3,00 m Höhe, über Fahrbahnen von mindestens 4,50 m Höhe freigehalten werden.
(2) Bäume, Hecken und Buschwerk dürfen nicht in den Verkehrsraum hineinragen und müssen, wenn kein Gehweg vorhanden ist, mindestens 0,70 m vor dem Fahrbahnrand enden oder in diesem Abstand vom Fahrbahnrand bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freigeschnitten sein.
(3) Ausgedörrte Äste sind so rechtzeitig aus den Bäumen herauszuschneiden, dass sie nicht in den Verkehrsraum fallen können.