Hundesteuer-Dauerabgabenbescheide für das Jahr 2021

Gemäß § 12 a Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 26.04.1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsblatt 1998, 691) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08/09.12.2020 (Amtsblatt I S. 1341), wird die Hundesteuer für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2021 die gleichen Steuerbeträge wie für das Jahr 2020 zu entrichten haben, öffentlich festgesetzt.

Aufgrund des Dauerabgabenbescheides wird auf den Erlass eines schriftlichen Bescheides verzichtet und die Abgaben durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Die Steuern für das Kalenderjahr 2020 werden mit den in den zuletzt erteilten Steuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2021 fällig.

Die Steuern werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn:

  • die Abgabepflicht neu begründet wird
  • der Abgabenschuldner wechselt
  • der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert
  • die Fälligkeit sich ändert

Sollten Sie der Gemeindekasse Schiffweiler ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die Beträge zur jeweiligen Fälligkeit von der Gemeindekasse von Ihrem Konto eingezogen. Andernfalls zahlen Sie bitte per Überweisung unter Angabe der Buchungsnummer auf das auf dem Dauerabgabenbescheid angegebene Konto.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Festsetzung treten für die genannten Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre. Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Festsetzung kann innerhalb eines Monats- vom Tage der Bekanntgabe an gerechnet - gemäß §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Gemeinde Schiffweiler, Steueramt, Rathaus Zimmer 305, oder beim Landkreis Neunkirchen – Kreisrechtsausschuss –, 66564 Ottweiler, Wilhelm-Heinrich-Straße 36, einzulegen.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Beträge wird durch die Einlegung des Rechtsmittels nicht aufgehoben (§80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Gemeinde Schiffweiler
Steueramt
Der Bürgermeister
Markus Fuchs