Ordnungsamt Schiffweiler weist auf Maskenpflicht hin

Seit Montag, dem 25.01.2021, gilt die neue Corona-Rechtsverordnung im Saarland. Darin sind unter anderem die neuen Bestimmungen zu den Mund-Nasen-Bedeckungen enthalten.

Die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie schreibt hierbei insbesondere in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäften, Märkten, Messen, Krankenhäusern, Vorsorge-/Rehabilitationseinrichtungen, in Arzt-/Psychotherapeuten-/Kinder- und Jungendpsychotherapeuten-/Zahnarztpraxen, während Gottesdiensten und für ambulante Pflegedienste die Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken (OP-Masken oder Masken der Standards KN 95, N 95 oder FFP2) ab der Vollendung des sechsten Lebensjahres vor.

Die Nutzung dieser Masken wird auch für alle Situationen angeraten, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen – insbesondere in geschlossenen Räumen – unvermeidbar ist. Die genauen Vorschriften und Bestimmungen können in der aktuellen Verordnung unter § 2 nachgelesen (die Verordnung finden Sie hier) werden.

Das Ordnungsamt Schiffweiler weist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hin, dass die Maskenpflicht in, aber vor allen Dingen auch vor Ladenlokalen gilt. Das bedeutet, dass die Mund-Nasen-Bedeckungen auch auf den dazugehörigen Parkplätzen zu tragen sind.

Entsprechende Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und werden laut aktuellem Bußgeldkatalog (gültig seit dem 25.01.2021) mit 50 bis 100 Euro geahndet.