Gaststättengesetz

Vorübergehender Betrieb eines Gaststättengewerbes spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung anmelden

Nach dem saarländischen Gaststättengesetz betreibt ein Gaststättengewerbe, wer Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Wer den nur vorübergehenden Betrieb eines Gaststättenbetriebes beabsichtigt, hat dies ebenfalls schriftlich der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Diese Regelung betrifft insbesondere Vereine für Ihre Veranstaltungen, aber auch Private, die anlässlich von Straßenveranstaltungen wie Umzügen oder ähnliches Getränke oder Speisen anbieten. 
Das Ordnungsamt weist im Vorfeld der anstehenden Faschingsveranstaltungen auf die Notwendigkeit zur Einhaltung der Vierwochenfrist hin. Formulare zur schriftlichen Anzeige des vorübergehenden Gaststättenbetriebes können hier heruntergeladen werden.